Satzung der Bruderschaft



§ 1
Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. Duisburg – Huckingen – Gegründet 1687, nachfolgend kurz Bruderschaft genannt. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen und hat seinen Sitz in Duisburg – Huckingen

 § 2
Wesen und Aufgabe

Die im Jahre 1687 errichtete Leichengesellschaft hat sich im Jahre 1826 als St. Sebastianus Bruderschaft zusammengeschlossen.
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des “Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.” mit Sitz in Köln bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, Für Glaube, Sitte und Heimat stellen sich die Mitglieder folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive religiöse Lebensführung
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft
c) Werke christlicher Nächstenliebe

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
b) Gestaltung echter bürgerlicher Geselligkeit
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus Verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem
dem  Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

Das Schützenfest soll alljährlich im August und das Titularfest im Januar gefeiert werden. Sollten die Kosten für die Feier der Feste nicht tragbar sein, so kann der Ausfall der Feste durch die Generalversammlung herbeigeführt werden.
Den Angehörigen verstorbener Mitglieder soll eine einmalige Beihilfe zur Bestreitung der durch den Sterbefall entstehenden Kosten gewährt werden. Diese Beihilfe soll auch beim Tode des Ehepartners bzw. der/des Witwe/Witwers gewährt werden.
Dieser Anspruch entfällt für Mitglieder, welche nach dem 1. Januar 1978 in die Bruderschaft aufgenommen wurden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes, “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Zweck der Bruderschaft ist neben den in § 2 aufgeführten Aufgaben im Wesentlichen die Förderung des Schießsportes sowie Jugend- und Altenhilfe und des Heimatgedankens (Brauchtumspflege). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und durch die Teilnahme an sportlichen Wettkampfveranstaltungen.
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

  • Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet nach Prüfung durch den Vorstand die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen.
  • Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundlagen des Bundes und zu christlicher Lebensführung im Sinne von $ 2 Absatz 2 dieser Satzung.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Generalversammlung rückwirkend zum 1. Januar des Eintrittsjahres. Von diesem Zeitpunkt an wird der Jahresbeitrag erhoben. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf rechtliche Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden in voller Höhe zu zahlen.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
  • Beim Ableben eines Mitgliedes kann die Witwe bzw. der Witwer durch schriftliche Erklärung und Weiterzahlung des Vereinsbeitrages die Mitgliedschaft fortsetzen.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Näheres zu diesem Absatz ist in der Geschäftsordnung geregelt.
  • Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.
  • Ein Mitglied darf nicht ausgeschlossen werden, weil es arm ist.
  • Jungschützen werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch Mitglied der Bruderschaft

 

§ 5
Schützenjugend

Die Mitglieder der St. Sebastianus Schützenjugend mit allen Rechten und Pflichten sind junge Leute, die sich bei Ihrer Aufnahme in die St. Sebastianus Schützenjugend der Bruderschaft auf das Grundgesetz des “Bundes der St. Sebastianus Schützenjugend (BdSJ)” verpflichten und diese Satzung anerkennen.

Die St. Sebastianus Schützenjugend unterteilt sich in

  • Schülerschützen – Dies sind Jungen und Mädchen vom 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
  • Jungschützen – Dies sind Jungen und Mädchen vom 16. bis zum vollendeten 25. Lebensjahres.

§ 6
Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Bruderschaft Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglieder, die der Bruderschaft 50 Jahre angehören, werden automatisch Ehrenmitglied

§ 7
Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

  • Die Generalversammlung
  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Rechnungsprüfer.

 

Generalversammlung
Die ordentlichen Generalversammlungen finden einmal im Quartal statt. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung im I. Quartal.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beim Präsidenten beantragen oder der Vorstand eine außergewöhnliche Generalversammlung für erforderlich hält.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
Zur Generalversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch “Aushang” im Schaukasten an der Kath. Pfarrkirche St. Peter und Paul, Albertus-Magnus-Straße in Duisburg Huckingen einzuladen.
Eingaben zur Tagesordnung sind vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.
Aufgaben der Generalversammlung

  • Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Beisitzer im Beirat
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Sterbegeldes
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung der Bruderschaft.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft sind die Anwesenheit von2/3 aller Mitglieder und die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Generalversammlung, die über Satzungsänderung oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Generalversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Stimmenmehrheit.
Widersprechen wenigstens 7 Mitglieder ausdrücklich einem Auflösungsbeschluss, so ist dieser ungültig. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Vorstand
Dem Vorstand gehören an:

  • der Präsident (1.Vorsitzender),
  • der stellvertretender Präsident (2.Vorsitzender),
  • der Rendant (1. Kassenwart),
  • der 2. Kassenwart,
  • der Schriftführer,
  • der stellvertretende Schriftführer.

Der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Rendant, der 2. Kassenwart, der Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Bezüglich des Präsidenten und des Rendanten scheidet ein Jahr der Präsident, das andere Jahr der Rendant aus. Über das erstmalige Ausscheiden bestimmt das Los. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Generalversammlung.
Der geistliche Präses hat jederzeit das Recht, an der Sitzung des Vorstandes beratend teilzunehmen. Geistlicher Präses der Bruderschaft ist in der Regel der Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Peter & Paul. Alle Ämter sind Ehrenämter werden unentgeltlich verwaltet.
Die Generalversammlung kann Vorstandsmitglieder bei wichtigen Gründen (z.B. Schädigung des Ansehens der Bruderschaft) jederzeit ihres Amtes entheben. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes,
  • Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
  • Prüfung der Aufnahmeanträge.

Die Vorstandsitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet. Die Vorstandssitzung soll mit einwöchiger Einladungsfrist einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Generalversammlung beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Der Vorstand kann im Rahmen dieses Haushaltsplans über die Geldmittel verfügen. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Beirat
Dem Beirat gehören außer dem Vorstand an:

  • der regierende König,
  • der amtierende Prinz.
  • der geistliche Präses,
  • acht gewählte Beisitzer,
  • der Führer des Offizier-Corps,
  • je der männliche und weibliche Vertreter der Schützenjugend,
  • der Schießmeister,
  • je Kompanie ein Vertreter, sofern diese nicht durch ein gewähltes Beiratsmitglied vertreten ist,

Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident. Er beruft den Beirat bei Bedarf ein.
Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Über das erstmalige Ausscheiden bestimmt das Los. Wiederwahl ist zulässig.

Aufgaben des Beirates :
Der Beirat ist beratendes Organ des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

Rechnungsprüfer
Die Wahl der 2 Rechnungsprüfer sowie die 2 Stellvertreter erfolgt durch die Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Jedes Jahr scheiden 1 Rechnungsprüfer und 1 Stellvertreter aus. Das erstmalige Ausscheiden bestimmt das Los.

Aufgaben der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer sind beauftragt, die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die sachliche Prüfung der Einnahmen und Ausgaben beinhaltet deren Notwendigkeit sowie deren Ermächtigung durch die Generalversammlung.

§ 8
Geschäftsordnung

Diese Satzung wird durch eine Geschäftsordnung ergänzt. Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit  Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen und bei Bedarf mit gleicher Mehrheit geändert bzw. ergänzt.

§ 9
Kirchliches

Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr in der Pfarrkirche drei Messen lesen, und zwar am Schützenfest sowie am Patronatsfest, für die Lebenden und Verstorbenen der Bruderschaft.

§ 10
Sportschießen

Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, das sich an den Bestimmungen des Bundes richtet, beteiligen. Die Teilnahme an dem sportlichen Schießen des Bezirkes, der Diözese und des Bundes ist wünschenswert.

§ 11
Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher aufs sorgfältigste aufbewahrt werden.

§ 12
Auflösung der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Peter & Paul in Duisburg – Huckingen mit der Maßgabe, dass die Pfarrei das Vermögen verwaltet und Inventarien wie Fahnen, Königs- und Prinzensilber, Urkunden und Protokollbücher aufbewahren soll. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Kirchengemeinde und dem Bischof von Essen zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Kirchengemeinde. Diese hat die Einkünfte aus dem Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss die Kirchengemeinde das Vermögen und die Inventarien der neugegründeten Bruderschaft übergeben.

§ 13

Diese Satzung ist in der Generalversammlung am 19. Oktober 2003 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung hebt alle bisherigen Satzungen auf.

 

Duisburg – Huckingen, den 19. Oktober 2003

Gezeichnet: Der Vorstand

  • Jürgen Gädtke, Präsident
  • Wilfried Roßbach, 2. Vorsitzender
  • Wolfgang Frenzel, Rendant
  • Manfred Danes, 2. Kassenwart
  • Hans-Peter Kirchholtes, Schriftführer
  • Anja Danes, stellv. Schriftführerin

 

Diese Satzung wurde so am 28.04.2004 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.