Geschäftsordnung

 

Geschäftsordnung

der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. Duisburg – Huckingen – Gegründet 1687, nachfolgend kurz Bruderschaft genannt

 §1
Königs- und Prinzenvogelschießen

Jedes männliche Mitglied der Bruderschaft hat das Recht nach 3-jähriger Mitgliedschaft und einem Mindestalter von 25 Jahren auf den Königsvogel zu schießen und König der Bruderschaft zu werden. Nach einer Frist von 5 Jahren, gerechnet ab dem Königsschuss, kann ein männliches Mitglied erneut König werden.

Jedes Mitglied der Bruderschaft hat das Recht nach 1-jähriger Mitgliedschaft und einem Mindestalter von 16 Jahren und einem Höchstalter von 24 Jahren auf den Prinzenvogel zu schießen und Prinz/Prinzessin der Bruderschaft zu werden. Nach einer Frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Prinzenschuss, kann jedes Mitglied erneut Prinz/Prinzessin werden. Wünschenswert wäre hierbei, dass Rücksicht auf Anwärter/Anwärterinnen genommen wird, welche noch nie Prinz/Prinzessin der Bruderschaft waren.

Jedes Mitglied der Schützenjugend hat das Recht nach 1-jähriger Mitgliedschaft und einem Mindestalter von 12 Jahren und einem Höchstalter von 15 Jahren auf den Schülerprinzenvogel zu schießen und Schülerprinz, -prinzessin der Bruderschaft zu werden. Schülerprinz,- prinzessin kann man nur einmal werden.

Jedes Mitglied der Schützenjugend hat das recht nach 1-jähriger Mitgliedschaft und einem Mindestalter von 6 Jahren und einem Höchstalter von 11 Jahren auf den Tellprinzenvogel zu schießen und Tellprinz, -prinzessin der Bruderschaft zu werden. Tellprinz,- prinzessin kann man nur einmal werden.

Die Durchführung der einzelnen Schießen ist in der Schießordnung geregelt.

§2
Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Bruderschaft Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei. Mitglieder, die der Bruderschaft 50 Jahre angehören (die Mitgliedszeiten in der Schützenjugend werden angerechnet), werden automatisch Ehrenmitglied mit der Einschränkung, dass sie erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres beitragsfrei werden.

§3
Generalversammlung

Die ordentlichen Generalversammlungen sollen möglichst im Januar, April, Juli und Oktober stattfinden. Hierzu und zu außerordentlichen Versammlungen ist mit Wochenfrist durch Aushang im Schaukasten der Bruderschaft an der Kath. Pfarrkirche St. Peter & Paul, Albertus.-Magnus-Straße in 47259 Duisburg-Huckingen einzuladen.

§4
Mitgliedschaft – Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt sowie mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

 §5
Soziale Fürsorge 

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder, die Mitglieder der Schützenjugend sowie die der Bruderschaft gemeldeten Partner bei Bruderschaftsveranstaltungen durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung.

Duisburg – Huckingen, den 18. Oktober 2003
Gezeichnet: Der Vorstand

  • Jürgen Gädtke, Präsident
  • Wilfried Roßbach, 2. Vorsitzender
  • Wolfgang Frenzel, Rendant
  • Manfred Danes, 2. Kassenwart
  • Hans-Peter Kirchholtes, Schriftführer
  • Anja Danes, stellv. Schriftführerin

Durch Beschluss der Generalversammlung am 02.04.2006 wurde gemäß § 8 der Satzung die oben genannte Geschäftsordnung ergänzt um

§6
Ämter 

Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen auf Antrag des Vorstandes Mitglieder mit Ämtern beauftragen. Die Wahl und den Umfang der Vertretungsberechtigung nach innen wie nach außen (gem. §26 BGB) hat der Antrag des Vorstandes zu bestimmen. Zu jedem Amt ist ein Titel zu benennen.

Durch Beschluss der Generalversammlung am 02.04.2006 wurde das Amt „Vertreter des Vorstands“ eingeführt: Der „Vertreter des Vorstands“ ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und für den Präsidenten repräsentative Termine offiziell wahrzunehmen. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre und ist an die des Präsidenten gebunden. Scheidet der Präsident frühzeitig aus dem Amt aus, endet das Amt des „Vertreters des Vorstands“ ebenfalls. Eine Wiederwahl ist durch die Mitgliederversammlung möglich und hat nach der Wahl des Präsidenten zu erfolgen.

Durch Beschluss der Generalversammlung am 20.04.2008 wurde das Amt „Vertreter der Jugend im Vorstand“ eingeführt: Der „Vertreter der Jugend im Vorstand“ hat keine Vertretungsberechtigung nach außen wie nach innen. Er ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und für den Vorstand repräsentative Termine offiziell wahrzunehmen. Die Amtsperiode ist zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist durch die Mitgliederversammlung möglich.

Durch Beschluss der Generalversammlung am 17.01.2010 wurde das Amt „Mitgliederbetreuer des Vorstands“ eingeführt. Der „Mitgliederbetreuer des Vorstands“ hat keine Vertretungsberechtigung nach außen wie nach innen. Er ist berechtigt, an den Vorstandsitzungen teilzunehmen und für den Vorstand repräsentative Termine offiziell wahrzunehmen. Die Amtsperiode ist zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist durch die Mitgliederversammlung möglich.